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BGB § 2139 Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge

BGB § 2139 Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge

[ Auszug: Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an ... ]